AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Personalservice Plus GmbH (Jänner 2018)

Zur leichteren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf die Unterscheidung zwischen männlicher und weiblicher Schreibweise weitgehend verzichtet, betroffene Wörter beziehen sich aber immer auf beide Geschlechter.

1. Geltung

1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte, die zwischen der Personalservice Plus GmbH (im Folgenden „PPlus“ genannt) und einem Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) abgeschlossen werden, insbesondere im Bereich der Suche, Vermittlung und Überlassung von Dienstnehmern und Arbeitskräften. Die vorliegenden AGB gelten weiter für alle Dienstleistungen, die die PPlus für den Auftraggeber erbringen wird, wie die Veröffentlichung von Inseraten und Erstattung von Persönlichkeitsanalysen.
1.2. Die PPlus erklärt nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen, Einkaufsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese AGB stellen auch die Grundlage für alle weiteren Geschäftsabschlüsse dar, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getätigt werden, auch ohne dass diese AGB noch einmal ausdrücklich vereinbart werden müssen.
1.3. Zusätzlich mit dem Auftraggeber abgeschlossene Verträge (Einzel- und/oder Rahmenverträge) und die darin vereinbarten Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.
1.4. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax oder auch Email entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.

2. Vertragsabschluss

Angebote der PPlus sind einen Monat lang gültig, danach freibleibend. Das Zustandekommen eines Vertrages richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Ein Vertrag kommt entweder durch die schriftliche Annahme eines Angebotes durch den Auftraggeber oder die Übersendung einer Auftragsbestätigung der PPlus an den Auftraggeber zustande.

3. Informationspflichten

3.1. Bewerber und Auftraggeber sind verpflichtet, sämtliche zur Erfüllung eines Suchauftrages erforderliche Unterlagen und relevante Informationen an PPlus zu übermitteln.
3.2. In erster Linie muss der Auftraggeber PPlus über sämtliche Tatsachen, die seinen Betrieb betreffen informieren, ebenso über das einem Dienstnehmer zustehende Entgelt sowie das Arbeitsausmaß.
3.3. PPlus hat das Recht, den durch das Übermitteln fehlerhafter oder unvollständiger Unterlagen entstandenen frustrierten Aufwand nach Stundensätzen in Rechnung zu stellen.
3.4. Dies gilt vor allem auch dann, wenn sich ein Bewerber bei einem Auftraggeber bereits beworben hat und dies PPlus vom Auftraggeber oder Bewerber nicht mitgeteilt worden ist.

4.Personalvermittlung

4.1. Der Leistungsgegenstand „Personalvermittlung“ inkludiert Personalsuch- und Selektionsdienstleistungen auf Basis der übergebenen Stellenbeschreibungen, das Führen von Interviews und Präsentation geeigneter Kandidaten.
4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PPlus unmittelbar über den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Kandidaten oder über die Ablehnung des Kandidaten zu informieren.
4.3. Entscheidet sich der Auftraggeber innerhalb von zwölf Monaten nach Ablehnung des Kandidaten dann doch dafür, den Kandidaten zu beschäftigen, sei es für die ursprünglich zu besetzende Position oder für eine andere, ist er ebenfalls verpflichtet, PPlus darüber Bericht zu erstatten und löst dies ebenfalls den Honoraranspruch von PPlus aus. Unterlässt der Auftraggeber eine Mitteilung an PPlus über eine Ablehnung des Kandidaten, beginnt die Jahresfrist ab dem Tag der Präsentation des Kandidaten zu laufen.
4.4. Das Honorar errechnet sich wie einzelvertraglich festgelegt aus dem Ein- oder Mehrfachen eines Bruttomonatsgehalts der zu besetzenden Position auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Der Honoraranspruch entsteht bei Zustimmung eines Kandidaten zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Auftraggeber.
4.5. Das Honorar ist sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zur Zahlung fällig.
4.6. Ändert der Auftraggeber während ein Auftrag in Ausarbeitung oder Erfüllung ist die vereinbarten Rahmenbedingungen zur Suche und Auswahl von geeigneten Kandidaten (Stellenbeschreibung, Gehaltsrahmen, Lohnrahmen, Suchmethode), oder wird der Auftrag vom Auftraggeber storniert, wird eine Abschlagszahlung an PPlus in Höhe von 50 % (fünfzig Prozent) des vereinbarten Honorars zuzüglich bereits angefallener Spesen fällig. Unter Stornierung wird ein gänzlicher Widerruf des Auftrags, aber ebenso eine interne Besetzung der offenen Stelle durch den Auftraggeber selbst, sowie der Beschluss des Auftraggebers, eine Position letztendlich nicht zu schaffen oder zu besetzen, verstanden. 

5. Haftung für die Dienstleistung „Personalvermittlung“ sowie allgemeine Vertragshaftungen

5.1. PPlus übernimmt keine Haftung und leistet keine Gewähr für einen bestimmen Sucherfolg, darüber hinaus übernimmt PPlus keinerlei Haftung dafür, innerhalb einer gewissen Zeitspanne dem Auftraggeber passende Bewerber präsentieren zu können. 
5.2. PPlus haftet ausschließlich dafür, dass von ihr nominierte und empfohlene Bewerber die vom Auftraggeber angeforderten Qualifikationen (Schul- und/oder Berufsausbildung) erfüllen. Eine weitergehende Haftung von PPlus ist jedenfalls ausgeschlossen. 
5.3. PPlus haftet ausschließlich für Schäden, die PPlus selbst dem Auftraggeber krass grob fahrlässig oder vorsätzlich zufügt. Der Ersatz von Vermögensschäden ist absolut ausgeschlossen.   

6. Arbeitskräfteüberlassung:

6.1. Der Leistungsgegenstand „Arbeitskräfteüberlassung“ beinhaltet die zur Verfügung Stellung von Arbeitskräften, dh die Übertragung der Weisungsbefugnis über einen Dienstnehmer von PPlus an den Auftraggeber.
6.2. Zwischen dem Auftraggeber und der überlassenen Arbeitskraft entsteht durch den Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und PPlus kein Dienstverhältnis. 
6.3. PPlus ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
6.4. Der Auftraggeber hat die Retournierung von Arbeitskräften schriftlich spätestens sechs Wochen vor dem letzten gewünschten Beschäftigungstag PPlus gegenüber anzukündigen. 
6.5. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den einzelvertraglichen Vereinbarungen, die zwischen PPlus und dem Auftraggeber abgeschlossen wurden. Das mit dem Auftraggeber vereinbarte Entgelt pro Arbeitsstunde versteht sich inklusive aller Lohn- und Lohnnebenkosten sowie gesetzlicher Abgaben, zu deren Entrichtung PPlus verpflichtet ist.
6.6. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist PPlus berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus bis zum Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses.
6.7. Stehen der überlassenen Arbeitskraft Jubiläumsgelder, Prämien, Sondervergütungen, aber auch Reisekosten oder sonstige Spesen zu, so wird PPlus diese dem Auftraggeber gegebenenfalls mit entsprechenden Aufschlägen weiterverrechnen. 
6.8. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Auftraggeber oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Auftraggebers. Werden die Stundennachweise weder vom Auftraggeber noch einem seiner Gehilfen unterfertigt, ist PPlus –sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Auftraggebers handelt –berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Auftraggebers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Auftraggeber, dessen Gehilfen oder den Kunden des Auftraggebers werden die geleisteten Stunden der überlassenen Arbeitskraft rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Auftraggebers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen von PPlus oder die Aufzeichnungen der überlassenen Arbeitskraft Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Auftraggeber.
6.9. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von PPlus verschuldet worden sind, ist der Auftraggeber zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber die überlassenen Arbeitnehmer - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Arbeitsleistung einsetzt. 

7. Arbeitskräfteüberlassung Variante „Payroll“

7.1. In der Variante Payroll werden dem Auftraggeber sämtliche Kosten für überlassene Mitarbeiter zuzüglich Verwaltungskosten weiterverrechnet. Die Verrechnung erfolgt in 12 Monatsrechnungen. Die Rechnungen werden für jeden abgelaufenen Monat im Nachhinein gestellt; grundsätzlich mit einem gleichbleibenden Pauschalbetrag, der sich zusammensetzt aus einer zu Beginn anhand der voraussichtlichen Einsatzzeiten der Arbeitskraft festzulegenden arbeitsstundenbezogenen Basis (lfd. Bruttomonatsgehalt/-lohn) zuzüglich je 1/12 allfällige Sonderzahlungen zuzüglich  Gehalts(lohn)abhängige SV-Beiträge u. -abgaben, zuzüglich eines gesondert zu vereinbarenden Verwaltungskostenanteils. Dieser Pauschalbetrag ist bis zur nächsten Bezugsanpassung gültig, längstens jedoch bis zum 31.12. jedes Jahres. Bezugsanpassungen führen zu aliquoten Preisanpassungen.
7.2. Leistet die Arbeitskraft im Durchschnitt eines Kalendervierteljahres (bei kürzerer Beschäftigung in deren Durchschnitt) berechnet auf einen Monat mehr Arbeitsstunden als in der zu Beginn festgelegten Basis, so erhöht sich der gesamte Pauschalbetrag einschließlich Verwaltungskostenanteil aliquot zur von der Arbeitskraft geleisteten Mehrarbeit. 
7.3. Bei Beendigung einer Überlassungsvereinbarung bzw. Ausscheiden der Arbeitskraft aus dem Betrieb des Auftraggebers wird PPlus bemüht sein, das Dienstverhältnis kostengünstig zu beenden. Sollte infolge unzureichender (hiermit vereinbart: angemessener) Vorlaufzeit bei der Mitteilung des Beendigungswunsches durch den Auftraggeber für PPlus die Kündigung der Arbeitskraft zu dem vom Auftraggeber gewünschten Termin unmöglich oder untunlich sein, so gehen daraus entstehende weiterlaufende Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Liegt in der Person einer vom Auftraggeber gewählten Arbeitskraft ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung vor, wird PPlus auf Wunsch des Auftraggebers das Dienstverhältnis zur überlassenen Arbeitskraft beenden; dennoch gebührt der PPlus das vereinbarte Entgelt wie bei Nichtvorliegen eines solchen Grundes. 
7.4. PPlus haftet nicht für die Qualifikation, die Eignung, den Arbeitserfolg oder die Arbeitsbereitschaft einer vom Auftraggeber ausgewählten Arbeitskraft oder für von ihr verursachte Schäden. 
7.5. Für die Überlassung der von PPlus ausgewählten Arbeitskraft gilt hingegen die Haftungsregelung gemäß Punkt 16. Der Auftraggeber ist zur Zurückweisung einer von ihm selbst ausgewählten Arbeitskraft nicht berechtigt. PPlus ist bei einer vom Auftraggeber ausgewählten Arbeitskraft zum Austausch derselben wegen mangelnder Eignung, Nichterscheinens oder Ähnlichem nicht verpflichtet, aber auch zu sonstigem Austausch ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt. 
7.6. Das an PPlus zu bezahlende Entgelt ist vom konkreten Einsatz der Arbeitskraft unabhängig. Sämtliche Kosten für die Arbeitskraft, wie z.B. sämtliche während aufrechten Dienstverhältnisses erwachsenden Kosten aus nicht von PPlus zu vertretenden Fehlzeiten der Arbeitskraft (z.B. Urlaub, Krankenstand o. ä.) und/oder sämtliche nach/infolge Beendigung des Dienstverhältnisses anfallenden Entgelt(fort)zahlungspflichten (z.B. Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung oä.) und/oder sämtliche sonstige (Mehr-)Kosten aus einer allfälligen Behaltepflicht (z.B. Mutterschaft, Elternteilzeit, Zivil- oder Präsenzdienst, Krankheit, Kinderbetreuung, Bildungskarenz, Familienhospiz, sonstiger Beendigungsschutz, Kündigungs-/Entlassungs-anfechtung durch den Mitarbeiter o. ä.) gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden dem Auftraggeber (zuzüglich Gehalts(Lohn)nebenkosten und aliquoter Verwaltungskosten) weiterverrechnet (Ausfallsprinzip), soweit solche Mehrkosten bereits bezifferbar sind und sobald feststeht, dass sie nach dem gewöhnlich zu erwartenden Lauf der Dinge anfallen werden. Fallen sie geringer aus als weiterverrechnet, erfolgt eine Rückzahlung der Differenz an den Auftraggeber ohne Abzinsung.   

8. Honorar

8.1. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. PPlus ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.
8.2. Rechnungen sind jeweils bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen acht Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als durch den Auftraggeber genehmigt und anerkannt.
8.3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz verrechnet. 

9. Aufrechnung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber PPlus mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Auftraggebers gerichtlich festgestellt oder von PPlus schriftlich anerkannt wurden. 

10. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

10.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, wie etwa AÜG, ASchG, GlBG und AZG zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass diese gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Arbeitskräfteüberlassung durch PPlus und die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196 vom 23.03.1988 sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter/innen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting.
10.2. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Auftraggeber PPlus vor Beginn einer Arbeitskräfteüberlassung mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Betrieb des Auftraggebers für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Betrieb des Auftraggebers geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs.1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art das Entgelt betreffend. Ist in Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern des Auftraggebers eine etwaige Lohnhöhe geregelt, hat der Auftraggeber dies PPlus vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.
10.3. Der Auftraggeber hat PPlus vor Beginn der Überlassung über die Notwendigkeit zur Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren.
10.4. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Auftraggebers. Während der Dauer der Überlassung obliegen dem Auftraggeber auch die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers.
10.5. Der Auftraggeber wird die Arbeitskräfte bei der Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind PPlus auf Verlangen vorzulegen. Der Auftraggeber wird den überlassenen Arbeitskräften ausschließlich gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeits- schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt der Auftraggeber.
10.6. Der Auftraggeber wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz einsetzen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind.
10.7. Sollte der Auftraggeber Weiterbildungsmaßnahmen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, durchführen oder durchführen lassen, wird der Auftraggeber PPlus darüber umgehend informieren. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Verständigung, hat er PPlus alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag des Auftraggebers, ist PPlus berechtigt, das Honorar in dem selben prozentuellen Ausmaß, in dem das Entgelt gegenüber der überlassenen Arbeitskraft anzupassen ist, ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation anzuheben.
10.8. Der Auftraggeber hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren.
10.9. Der Auftraggeber hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.
10.10. Unterlässt der Auftraggeber eine gesetzliche oder vertragliche Informationspflicht, hat er PPlus allfällige sich daraus ergebende Schäden zu ersetzen.   
10.11. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat.
10.12. Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Auftraggeber Dienstfahrten mit PKW oder LKW, die der Arbeitskraft selbst gehören, verrichten, übernimmt der Auftraggeber die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen PKW bzw. LKW, dem Unfallgegner und / oder Dritten und stellt PPlus ausdrücklich von jeder Haftung frei.
10.13. Werden gegen PPlus wegen unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Auftraggebers aufgrund des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes Strafen verhängt, Entgeltnachforderungen gestellt und/oder werden Sicherheitsleistungen der Behörden beantragt, haftet der Auftraggeber für diese Strafen, Nachforderungen und für alle PPlus daraus entstehenden Nachteile in vollem Umfang. 

11. Streitigkeiten mit einer Arbeitskraft

Bei Streitigkeiten mit der Arbeitskraft über das Entgelt, den Bestand oder die Beendigung oder sonstige Umstände in Zusammenhang mit der Überlassung gewährt der Auftraggeber PPlus (schon im eigenen Interesse) größtmögliche, insbesondere juristische, prozessuale Unterstützung und Mitarbeit. Jegliche (auch außergerichtliche) Kosten aus einem Rechtsstreit in Bezug auf die Arbeitskraft, die nicht ausschließlich auf eine Pflichtverletzung von PPlus zurückzuführen sind, werden dem Auftraggeber weiterverrechnet.   

12. Zusätzliche Rechte und Pflichten von PPlus:

12.1. PPlus ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers berechtigt den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.
12.2. Erscheint eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Auftraggeber PPlus hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen.   

13. Vorzeitige Übernahme

13.1. Wird eine Arbeitskraft während einer vorgegebenen Mindesteinsatzdauer vom Auftraggeber als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Auftraggeber für den entstandenen Aufwand ein angemessener Kostenersatz, abhängig von der Dauer der Überlassung, der Qualifikation der Arbeitskraft sowie des Rekrutierungsaufwandes in Rechnung gestellt. Die Mindesteinsatzdauer für ungelernte oder angelernte Arbeitnehmer beträgt ein Personenjahr Die Mindesteinsatzdauer für Facharbeiter, kaufmännische und technische Arbeitnehmer beträgt ebenso ein Personenjahr. Bei Übernahme eines überlassenen Arbeitnehmers vor Ablauf der jeweils angeführten Mindesteinsatzdauer wird dem Auftraggeber für den entstandenen Rekrutierungsaufwand ein angemessener Aufwandsersatz als Personalberatungshonorar in Rechnung gestellt. Die Höhe des Aufwandersatzes wird in einer entsprechenden Einzelvereinbarung festgelegt.
13.2. Der Übernahme der von PPlus überlassenen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne der obigen Absätze ist die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Betrieb des Auftraggebers über ein Unternehmen, welches im selben Geschäftsbereich wie PPlus tätig ist (Personalbereitstellung/Arbeitskräfteüberlassung), gleichzuhalten. 

14. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

14.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber der PPlus verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist; einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung des anderen weiter gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt; der Auftraggeber trotz Aufforderung den Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nach kommt; oder PPlus wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann.
14.2. PPlus ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Auftraggeber dies zu vertreten, hat er PPlus den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
14.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinne des  Punktes 14.1. vom Auftraggeber zurückberufen, kann der Auftraggeber keine Ansprüche gegen PPlus geltend machen. 

15. Gewährleistung

15.1. PPlus leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Qualifikation aufweisen; eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche in Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und von PPlus schriftlich bestätigt worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
15.2. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Auftraggeber verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser PPlus umgehend, jedenfalls aber binnen einem Tag schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
15.3. Liegt ein von PPlus zu vertretender Mangel vor und verlangt der Auftraggeber rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch zur Verfügung Stellung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
15.4. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Auftraggeber auch in den ersten sechs Monaten ab Beginn der Überlassung nachzuweisen.
15.5. Gewährleistungs- und etwaige vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten nach Zustandekommen des Vertrages gerichtlich geltend zu machen. 

16. Haftungsausschluss bei Arbeitskräfteüberlassung

16.1. PPlus trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. PPlus haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von den Arbeitskräften zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen.
16.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Auftraggeber das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Auftraggeber diese Überprüfung, sind Ansprüche gegenüber PPlus ebenfalls ausgeschlossen.
16.3. PPlus haftet nicht für Schäden, die aufgrund von höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachten Schäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Auftraggeber zu tragen hat, ist eine Haftung von PPlus ausgeschlossen. 

17. Allgemeines

17.1. Für Streitigkeiten zwischen PPlus und Auftraggeber ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von PPlus zuständig. PPlus ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Auftraggebers zu klagen.
17.2. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung ist der Sitz von PPlus.
17.3. Die Anwendung Österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen gilt als vereinbart.
17.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den durch die unwirksame Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck weitestgehend erreicht und rechtswirksam ist.
17.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere für die Überlassung relevante Informationen hat der Auftraggeber PPlus umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Stand Jänner 2018

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